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ZPO § 828 Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts

ZPO § 828 Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts

[ Auszug: (1) Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstand haben, erfolgen durch das Vollstreck ... ]