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ZPO § 827 Verfahren bei mehrfacher Pfändung

ZPO § 827 Verfahren bei mehrfacher Pfändung

[ Auszug: (1) Auf den Gerichtsvollzieher, von dem die erste Pfändung bewirkt ist, geht der Auftrag des zweiten Gläubigers kraft Gesetzes über, sofern nicht das Vollstre ... ]