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ZPO § 824 Verwertung ungetrennter Früchte

ZPO § 824 Verwertung ungetrennter Früchte

[ Auszug: Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht getrennter Früchte ist erst nach der Reife zulässig. Sie kann vor oder nach der Trennung der Früchte e ... ]