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ZPO § 823 Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere

ZPO § 823 Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere

[ Auszug: Ist ein Inhaberpapier durch Einschreibung auf den Namen oder in anderer Weise außer Kurs gesetzt, so kann der Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgeric ... ]