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ZPO § 822 Umschreibung von Namenspapieren

ZPO § 822 Umschreibung von Namenspapieren

[ Auszug: Lautet ein Wertpapier auf Namen, so kann der Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt werden, die Umschreibung auf den Namen des Käufers  ... ]