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ZPO § 821 Verwertung von Wertpapieren

ZPO § 821 Verwertung von Wertpapieren

[ Auszug: Gepfändete Wertpapiere sind, wenn sie einen Börsen- oder Marktpreis haben, von dem Gerichtsvollzieher aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen und, wenn sie ... ]