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ZPO § 817 Zuschlag und Ablieferung

ZPO § 817 Zuschlag und Ablieferung

[ Auszug: (1) Dem Zuschlag an den Meistbietenden soll ein dreimaliger Aufruf vorausgehen; die Vorschriften des § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. ... ]