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ZPO § 816 Zeit und Ort der Versteigerung

ZPO § 816 Zeit und Ort der Versteigerung

[ Auszug: (1) Die Versteigerung der gepfändeten Sachen darf nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tag der Pfändung geschehen, sofern nicht der Gläubiger und der Schuldn ... ]