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ZPO § 811a Austauschpfändung

ZPO § 811a Austauschpfändung

[ Auszug: (1) Die Pfändung einer nach § 811 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6 unpfändbaren Sache kann zugelassen werden, wenn der Gläubiger dem Schuldner vor der Wegnahme der Sache ... ]