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ZPO § 810 Pfändung ungetrennter Früchte

ZPO § 810 Pfändung ungetrennter Früchte

[ Auszug: (1) Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbe ... ]