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ZPO § 809 Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten

ZPO § 809 Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten

[ Auszug: Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden, ents ... ]