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ZPO § 626 Zurücknahme des Scheidungsantrags

ZPO § 626 Zurücknahme des Scheidungsantrags

[ Auszug: (1) Wird ein Scheidungsantrag zurückgenommen, so gilt § 269 Abs. 3 bis 5 auch für die Folgesachen, soweit sie nicht die Übertragung der elterlichen Sorge oder ... ]