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ZPO § 620g Kosten einstweiliger Anordnungen

ZPO § 620g Kosten einstweiliger Anordnungen

[ Auszug: Die im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstehenden Kosten gelten für die Kostenentscheidung als Teil der Kosten der Hauptsache; § 96 gilt entsprechend. ... ]