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ZPO § 620b Aufhebung und Änderung des Beschlusses

ZPO § 620b Aufhebung und Änderung des Beschlusses

[ Auszug: (1) Das Gericht kann auf Antrag den Beschluß aufheben oder ändern. Das Gericht kann von Amts wegen entscheiden, wenn die Anordnung die elterliche Sorge für ei ... ]