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ZPO § 620 Einstweilige Anordnungen

ZPO § 620 Einstweilige Anordnungen

[ Auszug: Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag regeln: 1. die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind; 2. den Umgang eines Elternt ... ]