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ZPO § 616 Untersuchungsgrundsatz

ZPO § 616 Untersuchungsgrundsatz

[ Auszug: (1) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Ehegatten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihn ... ]