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ZPO § 614 Aussetzung des Verfahrens

ZPO § 614 Aussetzung des Verfahrens

[ Auszug: (1) Das Gericht soll das Verfahren auf Herstellung des ehelichen Lebens von Amts wegen aussetzen, wenn es zur gütlichen Beilegung des Verfahrens zweckmäßig is ... ]