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ZPO § 613 Persönliches Erscheinen der Ehegatten; Parteivernehmung

ZPO § 613 Persönliches Erscheinen der Ehegatten; Parteivernehmung

[ Auszug: (1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören; es kann sie als Parteien vernehmen. Sind gemeinschaftliche minderjähri ... ]