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ZPO § 611 Neues Vorbringen; Ausschluss des schriftlichen Vorverfahrens

ZPO § 611 Neues Vorbringen; Ausschluss des schriftlichen Vorverfahrens

[ Auszug: (1) Bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können andere Gründe, als in dem das Verfahren einleitenden Schriftsatz vorgebracht  ... ]