Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

ZPO § 606a Internationale Zuständigkeit

ZPO § 606a Internationale Zuständigkeit

[ Auszug: (1) Für Ehesachen sind die deutschen Gerichte zuständig, 1. wenn ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war, 2. wenn beide Ehegatten ihren ge ... ]