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ZPO § 602 Wechselprozess

ZPO § 602 Wechselprozess

[ Auszug: Werden im Urkundenprozeß Ansprüche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes geltend gemacht (Wechselprozeß), so sind die nachfolgenden besonderen Vorschrifte ... ]