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ZPO § 598 Zurückweisung von Einwendungen

ZPO § 598 Zurückweisung von Einwendungen

[ Auszug: Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem Beklagten obliegende Beweis nicht mit den im Urkundenprozeß zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen ... ]