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ZPO § 596 Abstehen vom Urkundenprozess

ZPO § 596 Abstehen vom Urkundenprozess

[ Auszug: Der Kläger kann, ohne daß es der Einwilligung des Beklagten bedarf, bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung von dem Urkundenprozeß in der Weise abstehen, da ... ]