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ZPO § 584 Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen

ZPO § 584 Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen

[ Auszug: (1) Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat; wenn das ... ]