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ZPO § 411a Verwertung von gerichtlichen Sachverständigengutachten

ZPO § 411a Verwertung von gerichtlichen Sachverständigengutachten

[ Auszug: Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.  ... ]