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ZPO § 408 Gutachtenverweigerungsrecht

ZPO § 408 Gutachtenverweigerungsrecht

[ Auszug: (1) Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. Das Gericht ... ]