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ZPO § 407a Weitere Pflichten des Sachverständigen

ZPO § 407a Weitere Pflichten des Sachverständigen

[ Auszug: (1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werde ... ]