Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

ZPO § 407 Pflicht zur Erstattung des Gutachtens

ZPO § 407 Pflicht zur Erstattung des Gutachtens

[ Auszug: (1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist ode ... ]