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ZPO § 342 Wirkung des zulässigen Einspruchs

ZPO § 342 Wirkung des zulässigen Einspruchs

[ Auszug: Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozeß, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.  ... ]