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ZPO § 331a Entscheidung nach Aktenlage

ZPO § 331a Entscheidung nach Aktenlage

[ Auszug: Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantrag ... ]