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ZPO § 331 Versäumnisurteil gegen den Beklagten

ZPO § 331 Versäumnisurteil gegen den Beklagten

[ Auszug: (1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche V ... ]