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ZPO § 330 Versäumnisurteil gegen den Kläger

ZPO § 330 Versäumnisurteil gegen den Kläger

[ Auszug: Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, daß der Kläger mit der Klage abzuwe ... ]