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ZPO § 157 Ungeeignete Vertreter; Prozessagenten

ZPO § 157 Ungeeignete Vertreter; Prozessagenten

[ Auszug: (1) Mit Ausnahme der Rechtsanwälte sind Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte un ... ]