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ZPO § 146 Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel

ZPO § 146 Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel

[ Auszug: Das Gericht kann anordnen, daß bei mehreren auf denselben Anspruch sich beziehenden selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln (Klagegründen, Einreden, ... ]