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ZPO § 143 Anordnung der Aktenvorlegung

ZPO § 143 Anordnung der Aktenvorlegung

[ Auszug: Das Gericht kann anordnen, daß die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen, soweit diese aus Schriftstücken bestehen, welche die Verhandlung  ... ]