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ZPO § 142 Anordnung der Urkundenvorlegung

ZPO § 142 Anordnung der Urkundenvorlegung

[ Auszug: (1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich  ... ]