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ZPO § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens

ZPO § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens

[ Auszug: (1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen  ... ]