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ZPO § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht

ZPO § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht

[ Auszug: (1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. ... ]