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ZPO § 135 Mitteilung von Urkunden und Rechtsanwälten

ZPO § 135 Mitteilung von Urkunden und Rechtsanwälten

[ Auszug: (1) Den Rechtsanwälten steht es frei, die Mitteilung von Urkunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung zu bewirken. ... ]