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ZPO § 128a Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung

ZPO § 128a Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung

[ Auszug: (1) Im Einverständnis mit den Parteien kann das Gericht den Parteien sowie ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag gestatten, sich während einer Verh ... ]