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ZPO § 122 Wirkung der Prozesskostenhilfe

ZPO § 122 Wirkung der Prozesskostenhilfe

[ Auszug: (1) Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe bewirkt, daß 1. die Bundes- oder Landeskasse     a) die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und     ... ]