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UrhG § 69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften, Vertragsrecht

UrhG § 69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften, Vertragsrecht

[ Auszug: (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften auf Computerprogramme, insbesondere über den Schutz von Erfindungen,  ... ]