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UrhG § 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen

UrhG § 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen

[ Auszug: (1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschlie ... ]