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UrhG § 137k Übergangsregelung zur öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung

UrhG § 137k Übergangsregelung zur öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung

[ Auszug: § 52a ist mit Ablauf des 31. Dezember 2006 nicht mehr anzuwenden ... ]