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UrhG § 137j Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG

UrhG § 137j Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG

[ Auszug: (1) § 95d Abs. 1 ist auf alle ab dem 1. Dezember 2003 neu in den Verkehr gebrachten Werke und anderen Schutzgegenstände anzuwenden. ... ]