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UrhG § 137i Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts

UrhG § 137i Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts

[ Auszug: Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 26 Abs. 7, § 36 Abs. 2 und § 102 i ... ]