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UrhG § 137g Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG

UrhG § 137g Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG

[ Auszug: (1) § 23 Satz 2, § 53 Abs. 5, die §§ 55a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden. ... ]