Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

UrhG § 137f Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG

UrhG § 137f Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG

[ Auszug: (1) Würde durch die Anwendung dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung die Dauer eines vorher entstandenen Rechts verkürzt, so erlischt de ... ]