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UrhG § 137e Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG

UrhG § 137e Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG

[ Auszug: (1) Die am 30. Juni 1995 in Kraft tretenden Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf vorher geschaffene Werke, Darbietungen, Tonträger, Funksendungen und  ... ]