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UrhG § 137c Ausübende Künstler

UrhG § 137c Ausübende Künstler

[ Auszug: (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Schutzes nach § 82 sind auch auf Darbietungen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1990 auf Bild- oder Tont ... ]